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   OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23   

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OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23 (https://dejure.org/2023,1276)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2023 - 2 B 6/23 (https://dejure.org/2023,1276)
OVG Bremen, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 2 B 6/23 (https://dejure.org/2023,1276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BBG § 53; BBG § 53 Abs 1; BPersVG § 78 Abs 1 Nr 8; BremBG § 35 Abs 4; BremBG § 35 Abs 4 Satz 1 Nr 2; BremPersVG § 26 Abs 1 c; BremPersVG § 58; BremPersVG § 58 Abs 1; BremPersVG § 65 Abs 1 e
    Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines freigestellten Personalratsmitglieds - dienstliche Interessen; Hinausschieben; Hinausschieben des Ruhestandseintritts; Mitbestimmung; Personalrat; Personalratsmitglied; Ruhestand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts eines freigestellten Personalratsmitglieds; Personalwirtschaftlichkeit oder Amtsbezogenheit des dienstlichen Interesses für ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts; Begründung eines dienstlichen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 30.12.2010 - 2 B 241/10

    Berücksichtigung der Personalplanung und des Personalbedarfs der Verwaltung neben

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Die vom Senat in seinem Beschluss vom 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 10-13, zur Definition "dienstlicher Interessen" aufgestellten Grundsätze sind daher nach wie vor anwendbar.

    Auch insoweit entspricht der Beschluss des Senats vom 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 9, weiterhin der geltenden Rechtslage.

    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG NW, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 8 f. m.w.N.; zum Charakter als "unbestimmter Rechtsbegriff" auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 10).

    Dienstliche Interessen sind alle organisatorischen und personalwirtschaftlichen Aspekte, die eine sachgemäße und reibungslose Erfüllung der dienstlichen Aufgaben betreffen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 10).

    Neben der persönlichen Eignung der Beamt*in zur Fortsetzung des aktiven Dienstverhältnisses sind auch die Personalplanung und der Personalbedarf der Verwaltung zu berücksichtigen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 11).

    "Dienstliche Interessen" in diesem Sinne müssen allerdings speziell personalwirtschaftlich oder amtsbezogen sein; allgemeine finanzpolitische Erwägungen scheiden aus (OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 13).

  • OVG Bremen, 31.05.2017 - 6 LP 37/16

    Mitbestimmung des Personalrats bei Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung -

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Denn der Mitbestimmung unterliegen nach § 58 Abs. 1 BremPersVG nur "Maßnahmen" (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17, juris Rn 7, 9; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 54 f.).

    "Maßnahme" im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede auf Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 - 6 LP 287/19, juris Rn. 32; Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 54).

    Eine planwidrige Mitbestimmungslücke entsteht durch diese Auslegung nicht: Unmittelbar im Gesetz selbst geregelte Sachverhalte, bezüglich derer es keiner Ausführungsakte bedarf, unterliegen nicht der Mitbestimmung (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 erster Satzteil BremPersVG; OVG Bremen Beschl. v. 27.05.2020 - 6 LP 287/19, juris Rn. 49; Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 28).

  • OVG Bremen, 30.06.2021 - 6 LP 48/20

    Personalvertretungsrecht der Länder; Initiativrechts des Personalrats bei

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Trifft die Dienststellenleitung überhaupt keine Entscheidung über einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes, kann der Personalrat - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - durch einen Initiativantrag nach § 58 Abs. 4 BremPersVG ein Mitbestimmungsverfahren erzwingen, denn das Hinausschieben ist nach § 65 Abs. 1 lit. e BremPersVG eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt (vgl. zum Initiativrecht näher OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 6 LP 48/20, juris Rn. 24, 32, 35).

    Daher kann offen bleiben, ob dieser Initiativantrag in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 58 Abs. 1. BremPersVG genügte, insbesondere der Voraussetzung, dass Initiativanträge sich nur auf noch nicht entschiedene Angelegenheiten beziehen dürfen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 6 LP 48/20, juris Rn. 32).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2019 - 1 B 1058/19

    Streit über das Hinausschieben des Eintritts eines Beamten in den Ruhestand;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (OVG NW, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 8 f. m.w.N.; zum Charakter als "unbestimmter Rechtsbegriff" auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2010 - 2 B 241/10, juris Rn. 10).

    Nicht ausreichend ist hingegen der bei jedem Eintritt einer Beamt*in in den Ruhestand gegebene Umstand, dass mit der Zurruhesetzung Wissen verloren geht und eine Nachfolger*in sich erst einarbeiten muss (vgl. OVG NW, Beschl. v. 09.10.2019 - 1 B 1058/19, juris Rn. 10 - 14 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.10.2018 - 5 P 9.17

    Allzuständigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Denn der Mitbestimmung unterliegen nach § 58 Abs. 1 BremPersVG nur "Maßnahmen" (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17, juris Rn 7, 9; OVG Bremen, Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 54 f.).

    "Maßnahme" im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede auf Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 - 6 LP 287/19, juris Rn. 32; Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 54).

  • OVG Bremen, 27.05.2020 - 6 LP 287/19

    Mitbestimmung bei Maßnahmen gegenüber Beschäftigten im Rechnungsprüfungsamt -

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    "Maßnahme" im Sinne des Personalvertretungsrechts ist jede auf Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.10.2018 - 5 P 9/17, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 27.05.2020 - 6 LP 287/19, juris Rn. 32; Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 54).

    Eine planwidrige Mitbestimmungslücke entsteht durch diese Auslegung nicht: Unmittelbar im Gesetz selbst geregelte Sachverhalte, bezüglich derer es keiner Ausführungsakte bedarf, unterliegen nicht der Mitbestimmung (vgl. § 65 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 erster Satzteil BremPersVG; OVG Bremen Beschl. v. 27.05.2020 - 6 LP 287/19, juris Rn. 49; Beschl. v. 31.05.2017 - 6 LP 37/16, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 29.01.2003 - 6 P 15.01

    Begriff der Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn;

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Ablehnung von Anträgen von Beschäftigten (vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Mitbestimmungstatbestände, vgl. z.B. § 78 Abs. 1 Nr. 10, 11 BPersVG für die Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen bzw. die Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub) generell nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff subsumiert, wenn und weil die Antragsablehnung die Rechtsstellung der oder des betroffenen Beschäftigen nicht verändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1972 - VII P 4/72, juris Rn. 9 f. für die Ablehnung einer Höhergruppierung; BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 6 P 8/81, juris Rn. 11 ff. und Beschl. v. 12.08.1983 - 6 P 9/81, juris Rn. 11 ff. jeweils für die Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub und in obiter dicta in Rn. 15 für die Ablehnung einer Einstellung; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2003 - 6 P 15/01, juris Rn. 14 für die Weigerung, nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags ein neues Arbeitsverhältnis mit der oder dem Betroffenen einzugehen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2019 - 1 B 1314/19

    Ablehnung eines Antrags auf Hinausschiebung des Zeitpunktes des Eintritts eines

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Die Ablehnung fällt also schon begrifflich nicht unter diesen Mitbestimmungstatbestand (vgl. insoweit zum BPersVG auch OVG NW, Beschl. v. 27.09.2019 - 1 B 1314/19, juris Rn. 10 - 12; Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG , Stand 01.09.2022, § 78 Rn. 51).
  • BVerwG, 12.08.1983 - 6 P 9.81

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Entscheidung über ein Urlaubsgesuch -

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Ablehnung von Anträgen von Beschäftigten (vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Mitbestimmungstatbestände, vgl. z.B. § 78 Abs. 1 Nr. 10, 11 BPersVG für die Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen bzw. die Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub) generell nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff subsumiert, wenn und weil die Antragsablehnung die Rechtsstellung der oder des betroffenen Beschäftigen nicht verändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1972 - VII P 4/72, juris Rn. 9 f. für die Ablehnung einer Höhergruppierung; BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 6 P 8/81, juris Rn. 11 ff. und Beschl. v. 12.08.1983 - 6 P 9/81, juris Rn. 11 ff. jeweils für die Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub und in obiter dicta in Rn. 15 für die Ablehnung einer Einstellung; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2003 - 6 P 15/01, juris Rn. 14 für die Weigerung, nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags ein neues Arbeitsverhältnis mit der oder dem Betroffenen einzugehen).
  • BVerwG, 01.08.1983 - 6 P 8.81

    Antrag auf Beurlaubung - Dienstbezüge - Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus OVG Bremen, 25.01.2023 - 2 B 6/23
    Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die die Ablehnung von Anträgen von Beschäftigten (vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Mitbestimmungstatbestände, vgl. z.B. § 78 Abs. 1 Nr. 10, 11 BPersVG für die Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen bzw. die Ablehnung von Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub) generell nicht unter den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmebegriff subsumiert, wenn und weil die Antragsablehnung die Rechtsstellung der oder des betroffenen Beschäftigen nicht verändert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.1972 - VII P 4/72, juris Rn. 9 f. für die Ablehnung einer Höhergruppierung; BVerwG, Beschl. v. 01.08.1983 - 6 P 8/81, juris Rn. 11 ff. und Beschl. v. 12.08.1983 - 6 P 9/81, juris Rn. 11 ff. jeweils für die Ablehnung von Anträgen auf Sonderurlaub und in obiter dicta in Rn. 15 für die Ablehnung einer Einstellung; BVerwG, Beschl. v. 29.01.2003 - 6 P 15/01, juris Rn. 14 für die Weigerung, nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags ein neues Arbeitsverhältnis mit der oder dem Betroffenen einzugehen).
  • VG Frankfurt/Main, 18.05.2015 - 9 L 1743/15

    Die von einem vollständig von dienstlichen Aufgaben freigestellten

  • BVerwG, 15.12.1972 - VII P 4.72
  • OVG Hamburg, 30.11.2023 - 5 Bs 145/23

    Beschwerde ohne Erfolg - kein Hinausschieben des Ruhestandes eines

    a) Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass das Interesse an der Weiterführung eines Amtes einer gewählten Interessenvertretung von vornherein nicht geeignet ist, ein dienstliches Interesse im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 2 HmbBG zu begründen (ebenso zum Bundes- bzw. jeweiligen Landesrecht: VG Frankfurt, Beschl. v. 18.5.2015, 9 L 1743/15.F, juris Rn. 4; VG Wiesbaden, Beschl. v. 25.8.2010, 8 L 551/10.WI, juris Rn. 21 f.; Else, in: Ricken, BeckOK BPersVG, Stand: 1.9.2022, § 78 Rn. 53; a. A.: OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2023, 2 B 6/23, juris Rn. 24; jeweils zu einem Personalratsmitglied; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.12.2017, 1 B 839/17, juris zur Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen und weiterer Ämter der Schwerbehindertenvertretung, wobei das Gericht sich mit der grundsätzlichen Frage nicht auseinandersetzt).

    Dies ist letztlich nur ein nachgelagertes Korrektiv und es stellt sich die Frage, wer die entsprechende Rechtsanwendung zur Überprüfung stellen soll, wenn der Beamte das Hinausschieben beantragt und der Dienstherr dem entsprochen hat (vgl. aber OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2023, 2 B 6/23, juris Rn. 24).

    b) Aber selbst wenn man - entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2023, 2 B 6/23, juris Rn. 24) - davon ausginge, dass die dienstliche Aufgabe des Dienstherrn zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandes einer bestimmten Person begründen kann, sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben.

  • VG Hamburg, 23.11.2023 - 20 E 4656/23

    Erfolgloser Eilantrag eines Beamten auf Aufschub seines altersbedingten Eintritts

    Das OVG Bremen (Beschl. v. 25.1.2023, 2 B 6/23, juris Rn. 15 ff.) hat zur Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit bei der Ablehnung eines Antrags auf Hinausschieben des Ruhestands u. a. ausgeführt:.

    Ob dies anders zu beurteilen ist, weil zu den dienstlichen Aufgaben einer Behördenleitung auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Personalrat und die Gewährleistung der Bedingungen, die hierfür notwendig sind zählen (so OVG Bremen, Beschl. v. 25.1.2023, 2 B 6/23, juris Rn. 24), so dass auch die Fortführung einer Beschäftigung als Personalrat oder - wie hier - Vertrauensperson der Schwerbehinderten (im Ergebnis wohl grundsätzlich bejahend OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.12.2017, 1 B 839/17, juris) ein dienstliches Interesse begründen kann, bedarf indes keiner Entscheidung.

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